• Satzung

        Förderverein der Rhön-Ulstertal-Schule Geisa

        36419 Geisa, Schleider Str. 7 
        Tel. 03 69 67/ 7 10 04  
        Email: foerderverein@regelschule-geisa.de

         

        S a t z u n g

         

        1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

        (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Rhön-Ulstertal-Schule Geisa“, nachfolgend als Verein bezeichnet.

        (2) Der Verein hat den Sitz in Geisa.

        (3) Der Verein ist in das hiesige Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

        (4) Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres.

        (5) Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

        2 Zweck und Aufgabe

        (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der Rhön-Ulstertal-Schule, Staatliche Regelschule, in 36419 Geisa. 

        (2) Es soll das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, der ehemaligen Schüler- und Lehrerschaft sowie Förderern der Schule gepflegt und die Schule in ihrem sozialen, pädagogischen und kulturellen Auftrag unterstützt werden.

        (3) Die Förderung drückt sich aus in der materiellen, ideellen und personellen Unterstützung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten, unter anderem auch mit der Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, die den üblichen Rahmen und die Möglichkeiten der Schule übersteigen.

        (4) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf diese besteht nicht.

        3 Gemeinnützigkeit

        (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

        (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

        (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

        4 Mitgliedschaft

        (1) Mitglied im Verein können volljährige natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.

        (2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag an den Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

        (3) Die Mitgliedschaft endet:

        durch den Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen 

        durch deren Auflösung durch die freiwillige und schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.

        durch förmliche Ausschließung, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, die Satzung oder das Vereinsinteresse verstoßen hat. Eine Ausschließung kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung beim Vorstand einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

        durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn für mindestens zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind. Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.

        5 Mittel des Vereins

        (1) Die zur Erreichung seiner gemeinnützigen Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durchMitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen, Projektmittel der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

        (2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand und legt diesbezüglich in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

        6 Mitgliedsbeitrag

        Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

        7 Organe des Vereins

        Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

        8 Vorstand des Vereins

        (1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

        Vorsitzende/r

        Stellvertretende/r Vorsitzende/r

        Schatzmeister/in

        Schriftführer/in

        Beisitzer/in. 

        (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den Stellvertretende/n des Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist 
        befugt, den Verein allein zu vertreten.

        (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bzw. bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.

        (4) Zur Wahl kann jedes Mitglied gewählt werden. Die Wahl ist geheim. Sie kann offen erfolgen, wenn a l l e anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.

        (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und arbeitet eng mit der Schul-leitung zusammen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zu einer Beratung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.




         

        9 Mitgliederversammlung

        (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. 

        (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

        (3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

        (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

        Entgegennahme des Jahresberichtes

        Entgegennahme des Kassenberichtes

        Entlastung des Vorstandes

        Wahl des Vorstandes

        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

        Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

        Entscheidung über Satzungsänderungen

        Auflösung des Vereins

        (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Vereinsauflösung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

        (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben sein muss.

        10 Auflösung des Vereins

        (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

        (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Rhön-Ulstertal-Schule Geisa, Schleider Str. 7, 36419 Geisa, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Zweckes des Vereins zu verwenden hat.

        11 Inkrafttreten

        Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.05.2013 in Geisa erstellt und beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

        Der Vorstand hat den Verein alsbald beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister anzumelden und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen.


        Geisa, den 23.05.2013